Steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Was bedeutet der § 14a EnWG?
Seit 1. Januar 2024 können Netzbetreiber steuerbare Verbrauchseinrichtungen (Wärmepumpen, Wallboxen, Klimageräte und Batteriespeicher) vorübergehend auf je 4,2 kW Anschlussleistung dimmen. Eine Steuerung erfolgt nur bei drohender Netzüberlastung und der Strom wird nie komplett abgestellt. E-Autos laden beispielsweise langsamer. Auch eine Wärmepumpe kann mit 4,2 kW weiterhin heizen. Für die Steuerbarkeit der Verbrauchseinrichtung ist der Betreiber und Nutzer verantwortlich. Als Ausgleich werden die Netzentgelte für die steuerbaren Geräte reduziert.
Erklärvideo
Häufig gestellte Fragen zu den Regelungen zu steuerbarer Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a EnWG
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Was ist der §14a und warum ist er für mich wichtig?
Der § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) betrifft steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen und private Ladepunkte für E-Autos mit höheren Leistungen. Dieser Abschnitt ist wichtig, da er Regelungen für den Netzausbau und die Steuerbarkeit solcher Einrichtungen festlegt, um einen zuverlässigen Netzbetrieb sicherzustellen.
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Was ist das Ziel der neuen §14a-Regelung?
Durch die neuen Regelungen gewährleisten wir einen verzugsfreien Anschluss von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen an das Niederspannungsnetz.
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Wann treten die neuen Regeln in Kraft?
Die neuen Regelungen gelten seit dem 1. Januar 2024.
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Kann es durch den zunehmenden Einbau von Wärmepumpen und Elektrofahrzeugen zu Stromausfällen kommen?
Nein. Es kann in einzelnen Netzbereichen vorrübergehend notwendig sein, die maximale Bezugsleistung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen kurzzeitig zu begrenzen, bis das Netz in ausreichendem Maße ausgebaut wurde. Durch die neue §14a-Regelung soll die Aufrechterhaltung der Netzsicherheit gewährleistet werden.
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Welche Anlagen sind von der §14a-Regelung betroffen?
Von der §14a-Regelung betroffen sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer installierten Leistung von mindestens 4,2 kW in der Niederspannung, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen werden. Darunter fallen Wärmepumpen inklusive Zusatz- oder Notheizvorrichtung (wie z.B. Heizstab), private Ladepunkte, Batteriespeichersysteme (hier nur der Leistungsbezug) und Kälteerzeuger. Bei mehreren Wärmepumpen oder Kälteerzeugern werden die Leistungen aller Anlagen summiert. Sollte die Summenleistung über 4,2 kW betragen, gelten die Anlagen als steuerbare Verbrauchseinrichtung und fallen somit unter die §14a-Regelung.
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Habe ich die Möglichkeit, meine steuerbare Verbrauchseinrichtung nicht vom Verteilnetz-betreiber steuern zu lassen?
Nein. Wenn die steuerbare Verbrauchseinrichtung mit einer Netzanschlussleistung von über 4,2 kW ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wird, fällt diese unter die neue Regelung nach §14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).
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Welche Anlagen sind von der §14a-Regelung ausgenommen?
Von der §14a-Regelung ausgenommen sind private Ladepunkte für Elektrofahrzeuge von Institutionen mit Sonderrechten gemäß §25 Abs. 1 und 5a Straßenverkehrsordnung sowie Wärmepumpen und Klimageräte, die für gewerbliche Zwecke oder in kritischen Infrastrukturen eingesetzt werden.
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Gelten die Regelungen auch für den normalen Haushaltsverbrauch?
Nein, die Regelungen gelten lediglich für steuerbare Verbrauchseinrichtungen. In den normalen Haushaltsverbrauch darf nicht eingegriffen werden.
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Ist meine Nachtspeicherheizung von der §14a-Regelung betroffen?
Nein, Nachtspeicherheizungen sind nicht von der §14a-Regelung betroffen. Nachtspeicherheizungen werden dauerhaft gemäß der bestehenden Vereinbarung gesteuert.
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Welchen Vorteil habe ich von der neuen Regelung?
Netzkunden mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen erhalten ein reduziertes Netzentgelt. Es gibt zwei Wahlmöglichkeiten: Modul 1 bietet eine pauschale Netzentgeltreduzierung um 80 € (brutto) zuzüglich einer Stabilitätsprämie, während Modul 2 eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises um 60 % umfasst. Die Auswahl des Moduls erfolgt durch die Kundin/den Kunden. Die Installateurin/der Installateur werden von der Kundin/dem Kunden bevollmächtigt, dem Netzbetreiber die Wahl des Netzentgeltsmoduls über das digitale Netzanschlussportal bei der Anmeldung des Netzanschlusses zu übermitteln. Wird keine Entscheidung über die Wahl eines Netzentgeltmoduls getroffen, gilt automatisch Modul 1 als Standardmodul.
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Wie erhalte ich das reduzierte Netzentgelt?
Es wird kein neues Abrechnungsverhältnis zwischen Letztverbraucher und Netzbetreiber geschaffen. Die Netzentgeltreduzierung wird auf der Rechnung durch den Lieferanten ausgewiesen.
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Wie wird eine Steuerung im Netz umgesetzt?
Die Steuerung erfolgt über iMSys in Verbindung mit einer Steuerbox, basierend auf vordefinierten Leistungswerten am Netzanschlusspunkt (netzwirksamer Leistungsbezug). Die Mindestbezugsleistung der steuVE beträgt netzseitig 4,2 kW, sofern dies anlagenseitig umsetzbar ist; andernfalls wird der anlagentechnisch nächst niedrigere Leistungswert, beispielsweise 0 kW, berücksichtigt. Bei mehreren steuVE erfolgt eine Saldoabrechnung unter Berücksichtigung eines Gleichzeitigkeitsfaktors. Eine Verrechnung mit einer vorhandenen Erzeugungsanlage ist ebenfalls möglich.
Die Steuerung erfolgt nur bei absehbarer zu hoher Netzbelastung, vorher angekündigt und maximal für zwei Stunden am Tag. Eine stufenweise Steuerung über ein Smart Meter ist vorgesehen, wobei die Bezugsleistung kurzzeitig reduziert wird. Elektroautos laden dann entsprechend langsamer.
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Wird eigenerzeugter Strom mit in einer Reduzierung verrechnet?
Um einen höheren Freiheitsgrad für VerbraucherInnen zu schaffen, kann die Leistung mehrerer Verbraucher und Erzeuger in einem Haushalt mit Hilfe eines Energiemanagementsystems verrechnet werden. Demnach darf eine Wallbox bspw. mehr Strom beziehen, wenn dieser aus der eigenen Photovoltaikanlage stammt. Es wird lediglich der netzwirksame Leistungsbezug beschränkt, d. h. die Leistung, die aus dem Netz bezogen wird.
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Gibt es eine Einschränkung von Dauer und Häufigkeit der Steuerung?
Die präventive Steuerung darf nur im Engpassfall für max. 2 Stunden täglich erfolgen und ab der ersten Steuerung nur für den Zeitraum von maximal 2 Jahren angewendet werden. Danach darf nur noch netzorientiert anhand echter Messwerte gesteuert werden.
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Was muss ich tun, um reduzierte Netzentgelte nach §14a zu erhalten?
Um reduzierte Netzentgelte zu erhalten, muss die Steuerbarkeit steuerbarer Verbrauchseinrichtungen sichergestellt werden.
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Wie muss die Steuerbarkeit meiner Anlage hergestellt werden?
Die Steuerbarkeit muss durch einen Installateurbetrieb sichergestellt werden.
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Wie funktioniert künftig die Steuerung durch den Verteilnetzbetreiber technisch?
Zukünftig wird ein Steuergerät im Zählschrank verbaut, das direkt mit den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen verknüpft ist. Bisher werden steuerbare Verbraucher über Funkrundsteuerempfänger gesteuert. Im Fall einer drohenden Netzüberlastung wird die Leistung auf einen bestimmten Leistungswert (> 4,2 kW) gedimmt. Das Steuergerät erhält die Signale über ein intelligentes Messsystem (Smart Meter Gateway) vom Netzbetreiber.
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Welche Steuerungsvarianten gibt es für meine Anlagen?
Sie als Kunde können zwischen einer direkten Steuerung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung(en) und einer Steuerung über ein Energiemanagementsystem (EMS) wählen. Bei der Steuerung über ein EMS sendet der Netzbetreiber ein Steuersignal an das EMS. Die Zuteilung der verfügbaren Leistung auf die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen erfolgt durch das EMS selbst und kann daher von KundInnen festgelegt werden. Die Kosten für die Herstellung der Steuerbarkeit trägt die Kundin/der Kunde.
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Welche technischen Anforderungen werden an die steuerbare Verbrauchseinrichtung ge-stellt?
Die Verbrauchseinrichtung sollte stufenweise steuerbar sein. Kann ein Steuerbefehl durch die Verbrauchseinrichtung technisch nicht umgesetzt werden, erfolgt eine Steuerung auf den nächstgeringeren möglichen Leistungswert.
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Ist ein separater Zählpunkt für die steuerbare Verbrauchseinrichtung notwendig?
Die Notwendigkeit eines separaten Zählpunkts entfällt. Sowohl eine gemeinsame Messung (steuVE + Haushalt) als auch eine separate Messung sind möglich, abhängig von der Auswahl des Netzentgelt-Moduls. Dabei kann entweder eine Direktsteuerung aller steuVE oder eine Steuerung durch ein Energie-Managementsystem erfolgen.
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Wie melde ich den Anschluss meiner steuerbaren Verbrauchseinrichtung an das Nieder-spannungsnetz an?
Der Netzanschluss wird durch die Installateure über das digitale Netzanschlussportal angemeldet.
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Welche Regeln gelten für Bestandsanlagen?
Bestandsanlagen ohne Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber bleiben dauerhaft von den neuen Regeln ausgenommen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, in die neue §14a-Regelung zu wechseln. Ob Ihre Anlage einen bestehenden §14a-Vertrag hat, können Sie Ihrem Stromliefervertrag entnehmen.
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Gilt die Regelung auch für steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit bestehender §14a-Regelung, die bereits vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden?
Bestandsanlagen aus der alten §14a-Regelung müssen spätestens zum 01.01.2029 in das neue Gesetz überführt sein. Ob Ihre Anlage einen bestehenden §14a-Vertrag hat, können Sie Ihrem Stromliefervertrag entnehmen. Eine Ausnahme bilden Nachtspeicherheizungen. §14a-Bestandsanlagen können auf Wunsch der Kundin/des Kunden in die neue §14a-Regelung wechseln und reduzierte Netzentgelte gemäß Modul 1 oder Modul 2 beziehen. Der Netzbetreiber entscheidet zunächst, inwiefern eine Steuerung gemäß der neuen §14a-Regelung umgesetzt wird oder ob eine Steuerung nach alter Vereinbarung bis längstens zum 31.12.2025 fortgesetzt wird. Zum Wechsel in die neue Regelung ist eine Anfrage per E-Mail oder Kontaktformular an uns zu stellen.
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Wie wird sichergestellt, dass Netzengpässe zügig behoben werden?
Zum Gelingen der Mobilitäts- und Wärmewende müssen die Verteilnetze leistungsfähiger gemacht und ausgebaut werden. Sobald der Netzbetreiber einen Steuerungseingriff vornimmt und mit weiteren Eingriffen zu rechnen ist, wird dies in seiner Netzausbau- und Netzertüchtigungsplanung für den betroffenen Netzbereich berücksichtigt und unverzüglich Maßnahmen zur Abhilfe geprüft.
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Welche Information werden durch die Netzbetreiber veröffentlicht?
Wir sind verpflichtet, die Netzbereiche, in denen entweder netzorientierte oder präventive Steuerungsmaßnahmen durchgeführt werden, auf einer gemeinsamen Internetplattform auszuweisen. Die Informationen umfassen die Art der Steuerung (netzorientiert oder präventiv), die Anzahl der betroffenen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die durchschnittlich gekürzte Leistung, sowie die Gesamtdauer der Maßnahmen. Außerdem werden auch weitere vorgenommenen Maßnahmen zur Reduzierung von Steuerungsmaßnahmen bekannt gegeben. Weitere Informationen folgen.